Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Verkauf und Lieferung von Waren durch die Kurt Heinrich Kemink GmbH & Co. KG (Verkäuferin) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen, soweit nicht besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der erstmaligen Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als verbindlich angenommen. Gegenteiligen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.) Alle Lieferungen der Kurt Heinrich Kemink GmbH & Co. KG erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Verkäuferin.

Der Käufer ist berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs mit der Vorbehaltsware zu verfahren und diese zu veräußern.

3.) Mit Übergabe der Ware an den Frachtführer (unabhängig davon, ob dieser von der Verkäuferin oder dem Käufer bestimmt wird) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.

4.) Für eine natürliche Verschlechterung der Ware (Verderb) nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums übernimmt die Verkäuferin keine Gewährleistung und Haftung.

5.) Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer be- oder verarbeitet, so geschieht dies für die Verkäuferin. Diese wird als Herstellerin Eigentümerin der neuen Sache, ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB findet nicht statt.

Erfolgt die Be- bzw. Verarbeitung mit Sachen, die dem Käufer und/oder Dritten gehören, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache. Die Höhe ihres Anteils bestimmt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen Sachen, in Ermangelung eines solchen nach dem Marktwert im Zeitpunkt der Be- bzw. Verarbeitung.

Aus dem Umstand, dass die Verkäuferin durch die Be- bzw. Verarbeitung Eigentümerin oder Miteigentümerin der neuen Sache wird, entstehen daraus für dieselbe keine zusätzlichen Verpflichtungen; die Zuordnung des Eigentums bzw. Miteigentums erfolgt sicherungshalber.

Für den Fall, dass kein solcher Erwerb des Eigentums/Miteigentums bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum bzw. Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Die Höhe des Anteils des Miteigentums bestimmt sich wie vor.

6.) Wird die Vorbehaltsware der Verkäuferin mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt oder vermischt, ohne dass eine Be- bzw. Verarbeitung vorliegt, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache. Der Wert der Anteile bestimmt sich entsprechend Ziffer 5.) Absatz 2 Satz 2.

Ist jedoch eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so erwirbt deren Eigentümer das Alleineigentum.

Ist dabei die Ware des Käufers als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Die Höhe des Anteils bestimmt sich entsprechend der vorstehenden Ziffer 5.) Absatz 2 Satz 2.

7.) Der Käufer tritt im Voraus bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sicherungshalber an die Verkäuferin ab. Dasselbe gilt für Forderungen des Käufers aus dem Verkauf von Ware, die anstelle der Vorbehaltsware getreten ist, an der also die Verkäuferin Eigentum oder Miteigentum nach Maßgabe der Ziffern 5.) und 6.) erworben hat, im Falle des Miteigentums der Verkäuferin entsprechend ihres Anteils.

8.) Dem Käufer ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nur mit Zustimmung der Verkäuferin erlaubt. Dasselbe gilt für die Ware, die an die Stelle der Vorbehaltsware getreten ist, also für diejenige Ware, deren Eigentum oder Miteigentum die Verkäuferin nach Maßgabe der Ziffer 5.) und 6.) erworben hat; im Falle des Miteigentums in Bezug auf ihren Anteil.

9.) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt; insoweit wird die Verkäuferin ihre Forderungen selbst nicht einziehen.

10.) Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer alle Auskünfte zu erteilen, die zur Geltendmachung der Sicherheiten erforderlich sind, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderungen, den Zeitpunkt der Lieferverträge, Zeitpunkt und Gegenstand der Lieferungen, die Höhe der Forderungen sowie Eigentumsvorbehaltsrechte Dritter mitzuteilen.

11.) Soweit der Wert der vorstehenden Sicherheiten den Rechnungswert der zu sichernden Forderungen der Verkäuferin um mehr als 20 % übersteigt, ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers zur Freigabe verpflichtet.

12.) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Verkauf und der Lieferung von Waren ist für beide Teile Duisburg.

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